Satzung
Vereinssatzung der
Campus Mission International Stuttgart e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Campus Mission International Stuttgart e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein pflegt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Bekenntnisses zu dem Herrn Jesus Christus nach dem Zeugnis der Bibel.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die…
- - Abhaltung von Gottesdiensten
- - Durchführung von Bibelarbeit zu zweit und in Gruppen
- - Durchführung von kirchlichen Veranstaltungen z.B. Bibelfreizeiten
- - Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gemeinden und Vereinen.
- - Förderung der Jugendarbeit mit Hilfe von Bibelseminaren für Jugendliche und junge Erwachsene.
- - Förderung von Evangelisationsarbeit und Mission.
- - Unterstützung sozialer Dienste und Hilfeleistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, ausgenommen davon ist der verantwortliche Pastor. Dieser kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch und auch keine Teilhaberrechte auf das Vereinsvermögen.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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§ 4 Grundlage
Verbindliche Grundlage für Glauben und Leben der Gemeinde ist die Bibel. Die Bibel hat für uns die höchste Autorität in allen Fragen des Glaubens und der Lebensführung. In ihrer Gestalt und Ordnung richtet sich die Gemeinde nach dem Vorbild der im Neuen Testament beschriebenen Gemeinden.
Unser Glaubensbekenntnis:
- Wir glauben an Gott, den Schöpfer des Himmels und der Erde.
- Wir glauben an Jesus Christus, den Sohn Gottes, der für unsere Sünde gestorben und danach von den Toten auferstanden ist und zur Rechten Gottes sitzt.
- Wir glauben an den Heiligen Geist, der alle, die an Jesus Christus glauben, lebendig macht und sie in die Wahrheit leitet.
- Wir glauben an die Worte der Bibel als Gottes Worte, die vom Heiligen Geist inspiriert und daher zuverlässig sind.
- Wir glauben, dass alle Menschen aufgrund ihrer Schuld und des Sündenfalls Adams Sünder sind und Vergebung und Rettung von der Verdammnis brauchen.
- Wir glauben, dass der Glaube an Jesus Christus allein genügt zur Erlangung der Rettung und der Kindschaft Gottes.
- Wir glauben an die Einheit und Gemeinschaft aller Gläubigen, die zusammen einen Leib - eine universale Kirche - bilden, dessen Haupt Christus ist.
- Wir glauben an die herrliche Wiederkunft Jesu Christi, die Auferstehung der Lebenden und der Toten, das Gericht Gottes und an das Himmelreich mit allen Erlösten.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Grundlage in §4 ist die Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und volljährige Person werden.
Minderjährige können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
Über die Aufnahme wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen einen ablehnenden Bescheid über die Mitgliedschaft kann eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn…
- - es den Vereinsveranstaltungen mehr als sechs Monate unentschuldigt fernbleibt,
- - es seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist,
- - es trotz Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
- - sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund noch einmal mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Darüber hinaus leisten die Mitglieder Beiträge in Form von Mitarbeit und Geldspenden nach eigenem Ermessen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der erste und zweite Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Vorstand hat zudem folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und Erstellung eines Jahresberichts
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Folgejahres soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung entweder durch Aushang in den Vereinsräumen beziehungsweise per brieflicher Mitteilung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- - Entlastung des Vorstands
- - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- - Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist er nicht anwesend, wird die Versammlung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Beschlussfähigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von den dann anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine drei Viertel Mehrheit (75%) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Für eine Auflösung und/oder Änderung des Zwecks des Vereins ist eine vier Fünftel Mehrheit (80%) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Zusätzlich gilt für die Wahl des Vorstandes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die christliche Missionsarbeit in Deutschland.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Vereinsordnung der „Campus Mission International Stuttgart e.V.“ ist von folgenden Mitgliedern der Gründungsversammlung am 01.09.2017 beschlossen worden.
Nach dem Beschluss wird der Verein bereits vor der Eintragung in das Vereinsregister beginnen, gemäß dieser Satzung zu arbeiten.
Die Änderung der Vereinssatzungen der „Campus Mission International Stuttgart e.V.“ ist gemäß §10 bei der Vollversammlung deren Mitglieder, die am 24. August 2018, stattgefunden hat, beschlossen worden.
Diese Änderung der Vereinsordnung treten sofort in Kraft.